Schüler auch auf Umweg beim Schulweg unfallversichert

Passiert einem Kind auf dem Schulweg ein Unfall, werden die hierbei entstandenen Kosten von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen. Die Beiträge für diese Versicherung werden vom Staat übernommen, für die Schüler ist die Versicherung somit kostenlos. Sie gilt für den direkten Schulweg und Nachhauseweg zum normalen Schulunterricht, aber auch für schulische Veranstaltungen wie Ausflüge, Wanderungen, Klassenfahrten, Schulfeste oder Sportveranstaltungen. Die Versicherung gilt jedoch auch dann, wenn das Kind auf einem Umweg zur oder von der Schule kommt, urteilte jetzt das Bundessozialgericht in Kassel.

Im aktuellen Fall hatte ein 8jähriger Junge die richtige Bushaltestelle verpasst und stieg erst zwei Haltestellen später aus. Von dort aus setzte er seinen Heimweg fort, wurde aber von einem Auto angefahren und erlitt schwere Verletzungen (u.a. Schädelhirntrauma mit Dauerschäden). Als die Unfallversicherung die Behandlungskosten übernehmen sollte, lehnte diese es mit der Begründung ab, dass der Junge den direkten und damit kürzesten Schulweg verlassen und einen Umweg genommen habe.

Dieser Begründung schloss sich das Bundessozialgericht in Kassel nicht an. Die Richter argumentierten, dass Kindern nicht die gleiche Reife zugesprochen werden darf wie Erwachsenen und sich der Junge im vorliegenden Fall nicht absichtlich auf einem Umweg befunden habe, sondern diesen lediglich aufgrund eines Versehens nehmen musste. Gerade im aktuellen Fall – der Junge leidet an Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung – sind alterstypische Verhaltensweisen und individuelle Merkmale zu berücksichtigen.

Anders als im vorliegenden Fall sind Umwege, die aufgrund privater Vergnügungen, z.B. zu privaten Treffen mehrerer Schüler oder zum Mittagessen bei Verwandten, gemacht werden, nicht unfallversichert.