Veränderungen bei der Kfz-Versicherung durch Versicherungsvertragsgesetz

Das am 1.1.2008 in Kraft tretende Versicherungsvertragsgesetz stärkt die Rechte der Verbraucher in vielen Bereichen. Im Bereich der Kfz-Versicherungen können sich Versicherte freuen, denn das bislang realisierte Alles-oder-Nichts-Prinzip wird dann der Vergangenheit angehören. Mit anderen Worten: Die Versicherungsunternehmen waren bisher von ihrer Leistungspflicht komplett befreit, wenn ein Schadensfall durch grob fahrlässiges Verhalten hervorgerufen wurde. Mit dem neuen Gesetz muss die Schwere der Schuld des Versicherten erst genau überprüft und eingeschätzt werden, bevor die Versicherung in Abhängigkeit von diesem Ergebnis einen mehr oder weniger großen Anteil der Schadensregulierung übernehmen muss. Als grob fahrlässiges Verhalten gilt z.B. das Fahren mit abgefahrenen Reifen oder das Hinterlassen des Schlüssels im Zündschloss. Folgt hierauf ein Unfall oder ein Diebstahl des Fahrzeugs, muss die Versicherung zumindest einen Teil der enstandenen Kosten (Beispiel: 25-50%) übernehmen.

Auch die Fristen, die bei einem Schadensfall zu beachten sind (Verjährungsfrist, Klagefrist), werden ab dem nächsten Jahr verlängert. Bei einer Kündigung nach Schadensfall sieht das Versicherungsvertragsgesetz zudem eine anteilige Rückzahlung der bereits geleisteten Beiträge vor, die dann vorgenommen werden soll, wenn die Kündigung innerhalb von 4 Wochen nach der Schadensregulierung bei der Versicherung vorliegt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versicherung für den Schaden aufkommt oder sie eine Kostenübernahme verweigert.

Das Versicherungsvertragsgesetz tritt zum 1.1.2008 in Kraft und gilt dann allerdings nur für Verträge, die nach diesem Datum abgeschlossen wurden. Bereits bestehende Verträge fallen erst zum 1.1.2009, also 1 Jahr später, unter dieses Gesetz. Viele Versicherungsunternehmen kommen ihren Kunden jedoch entgegen und lassen ihre Kunden bereits ab dem nächsten Jahr von dem neuen Gesetz profitieren.