Ist die Wohngebäudeversicherung steuerlich absetzbar?

Ist die Wohngebäudeversicherung steuerlich absetzbar

Spätestens wenn Schäden entstehen, wissen , wie unverzichtbar eine Wohngebäudeversicherung ist. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Sachversicherung, die jeder haben sollte, der eine Immobilie besitzt. Es spielt dabei keine Rolle, ob ein Haus vom Eigentümer selbst bewohnt wird oder ob es vermietet ist. Aber ist eine Wohngebäudeversicherung eigentlich steuerlich absetzbar? Die Antwort ist nicht ganz einfach.

Keine Vorteile

Wer ein Haus besitzt, möchte es natürlich so gut wie möglich schützen. Dazu gibt es die Wohngebäudeversicherung, die Schäden an Häusern abdeckt, die durch Hagel, Sturm, einen Brand oder durch Leitungswasser entstanden sind. Dem Eigentümer steht es frei, das Gebäude darüber hinaus noch gegen weitere Schäden wie beispielsweise Naturkatastrophen zu versichern. Ist die aber auch für den Eigentümer steuerlich absetzbar? Wer das Haus selbst bewohnt, hat leider keine steuerlichen Vorteile. Das Gleiche gilt, bei einer Vermietung des Hauses, auch dann ist die Wohngebäudeversicherung nicht steuerlich absetzbar. Da es sich um eine Sachversicherung handelt, dient sie nicht der persönlichen finanziellen Vorsorge, aber es gibt andere .

Die Kosten umlegen

Selbst wenn eine Versicherung für Wohngebäude nicht steuerlich absetzbar ist, bietet sie trotzdem eine Option, um Geld zu sparen. Die Kosten für die Versicherung können auf die Mieter eines Wohnhauses umgelegt werden. Dies ist im Rahmen der Nebenkostenabrechnung unter der Rubrik „Betriebskosten aus Vermietung und Verpachtung“ möglich. Die Mieter selbst müssen die Kostenumlegung akzeptieren. Wichtig ist dabei aber, dass stets Transparenz gewährleistet wird und die Mieter über die Wohngebäudeversicherung informiert werden. Zu beachten ist außerdem, dass die Police mit den Interessen der Mieter immer konform ist.

Gibt es Ausnahmen?

Eine Ausnahme gibt es tatsächlich, um eine Wohngebäudeversicherung steuerlich abzusetzen. Wer im Haus ein Arbeitszimmer hat oder mehrere Zimmer beruflich nutzt, kann die Versicherung anteilig bei der nächsten Steuererklärung geltend machen. Dabei muss es sich aber um einen klar abgegrenzten Raum handeln, der tatsächlich zum Arbeiten genutzt wird. Im Wohnzimmer oder im Esszimmer eine Ecke mit einem Schreibtisch einzurichten, reicht leider nicht aus. Wie der absetzbare Betrag ist, hängt immer von der Größe der jeweiligen Zimmer ab. Relevant ist dabei, welcher Anteil die Fläche des Raumes an der Gesamtwohnfläche hat.

Als Werbungskosten eintragen

Seit der Corona-Epidemie sind viele temporär immer noch im Homeoffice tätig. Wer so etwas steuerlich für sich nutzen möchte, trägt die Kosten für die Wohngebäudeversicherung als Werbungskosten bei der Steuererklärung ein. Wer selbstständig ist, macht das Büro im Haus als Betriebskosten geltend. Das Finanzamt braucht dazu Angaben über die gesamte Wohnfläche, noch wichtiger ist dabei die Größe des Arbeitszimmers.

Fazit

Wer ein Wohngebäude oder nur Räume darin gewerblich vermietet, kann die Kosten der Versicherung über die Anlage V in der Steuererklärung für sich nutzen. Auch hierbei handelt es sich um eine gewerbliche Ausgabe zur Verpachtung und Vermietung. Die Einnahmen, die mit der Verpachtung oder der Vermietung erzielt wurden, müssen allerdings verrechnet werden. Der muss zudem einen Nachweis über die geleisteten Beträge oder den Vertrag mit der Versicherung nebst den dazugehörigen Kontoauszügen beim Finanzamt vorlegen können. Das Gleiche gilt für die Berechnung des Betrages, der abgesetzt werden soll.

Bild: @ depositphotos.com / stanciuc1

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