Arbeitgeber muss über bestehende Unfallversicherung informieren

Wenn ein Arbeitgeber zu Gunsten seines Arbeitnehmers eine Unfallversicherung abschließt, so muss er seinen Mitarbeiter über diese Versicherung informieren. Sollte er dies versäumen und es kommt zu einem Schadenfall bei dem die Ansprüche des Geschädigten bei der Versicherung nicht gelten gemacht werden, so ist der Arbeitgeber regresspflichtig.

In einem aktuellen Urteil von dem Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde jetzt eine Entsprechende Entscheidung getroffen. Der Beklagte Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hatte für seine Arbeitnehmer eine Unfallversicherung abgeschlossen, bei der seine Mitarbeiter einen Direktanspruch über die Versicherungsleistung hatten. Er hatte allerdings versäumt, seine Mitarbeiter entsprechend über die Versicherung zu informieren.

Als eine seiner Arbeitnehmerinnen bei einem Autounfall schwer verletzt wurde und zum Pflegefall wurde, hatten die Eltern keine Forderungen bei der Unfallversicherung gelten gemacht. Erst nach fast 2 Jahren erfuhren sie von der Versicherung und forderten die Zahlung nach. Die Versicherung verweigerte zunächst die Zahlung und erklärte sich bereit, in einem Vergleich 80.000 Euro zu zahlen. Die Differenz der Forderung von fast 149.000 Euro machten die Eltern gegenüber den Arbeitgeber der Tochter gelten. Ein Gericht entschied, dass der Arbeitgeber die Differenz von fast 69.000 Euro zu zahlen habe. Das Urteil wurde von Bundesarbeitsgericht bestätigt.