Diebstahl bei offener Haustür

Wenn ein Haubesitzer sein Haustür offen stehen lässt und ein Dieb den Fahrzeugschlüssel aus der Wohnung klaut und im Anschluss direkt das ganze Fahrzeug, so sollte man meinen, dass dies auf jedem Fall grobe Fahrlässigkeit von Besitzer ist. Dies ist aber nicht in jedem Fall so.

Dies hat ein Urteil vor dem Oberlandesgericht in Karlsruhe ergeben. In dem verhandelten Fall hatte eine Frau im Urlaub am Plattensee in Ungarn ihren Fahrzeugschlüssel auf den Wohnzimmertisch gelegt und später die Tür zum Lüften etwa eine Stunde lang geöffnet. Während die Frau in dieser Zeit einige Dinge in Der Wohnung erledigte gelang es einem Dieb den Schlüssel zu entwenden und den PKW der Frau zu stehlen. Die Frau wollte den Schaden von Ihrer Kaskoversicherung ersetzt haben, diese verweigerte allerdings die Zahlung mit dem Hinweis auf grobe Fahrlässigkeit.

Das Gericht entschied zu Gunsten der Frau. Ihr könne keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, da sie einem extrem dreisten Diebstahl zum Opfer gefallen sei. Es könne keine Rede davon sein, dass sie den Dieb förmlich ‚"eingeladen" hat, den Schlüssel und das Fahrzeug zu stehlen. Da das Grundstück noch von einem hohen Zaun umgeben war und der Schlüssel im umgrenzenden Gewahrsamsbereich der Frau gelegen hatte, könne man höchstens von Fahrlässigkeit sprechen, nicht aber von grober Fahrlässigkeit.

Aus dem Urteil geht damit hervor, dass die Versicherung zahlen muss.