Versicherung muss wegen Benzinklausel nicht zahlen

Ein durch falsches Betanken entstandener Motorschaden muss von der privaten Haftpflichtversicherung des Verursachers nicht gezahlt werden, wenn sich die Versicherung auf die ‚"Benzinklausel" berufen kann.

In einem aktuellen Fall hatte ein Mann vor Gericht gegen seine Haftpflichtversicherung geklagt und die Erstattung von 7.150 Euro aus einem Motorschaden gefordert. Der Mann hatte den Wagen seines Freundes, in dem er als Beifahrer mitfuhr, auf der Tankstelle wenige Meter vorgefahren, um ihn zu betanken, während der Fahrer auf der Toilette war. Aus Unwissenheit betankte er den Wagen mit Benzin statt Diesel, was zu besagtem Motorschaden führte.

Das Gericht wies die Klage zurück und die Versicherung muss nicht zahlen. Als Begründung gab das Gericht an, dass der Kläger als Fahrzeugführer anzusehen sei, da er den Wagen an die Zapfsäule gefahren hat. Es ist dabei unerheblich, wie weit er dafür Fahren musste, auch ein paar Meter sind dafür schon ausreichend. In diesem Fall muss die private Haftpflichtversicherung für den Schaden nicht aufkommen, da Schäden die im Zusammenhang mit dem Führen eines PKW¬¥s nicht zum Versicherungsumfang gehören.

Auch die Tatsache, dass für den Schaden keine Fahrzeugversicherung aufkommt spielte für das Gericht keine Rolle.