Nach Kündigung umgehend zum Arbeitsamt

Wenn ein Arbeitnehmer von seinem Chef die Kündigung erhält, muss er sich binnen drei Tagen bei der Arbeitsagentur melden. Vor dem Sozialgericht in Hamburg wurde jetzt in einem aktuellen Fall entschieden, dass das Wochenende dabei nicht mitzählt.

In dem verhandelten Fall hatte eine Arbeitnehmerin an einem Freitagnachmittag ihre Kündigung erhalten und sich am darauf folgenden Montag bei der Arbeitsagentur gemeldet. Die Arbeitsagentur stelle trotzdem eine Sperre für das Arbeitslosengeld von einer Woche aus.

Diese Entscheidung wurde von der Behörde aufrecht gehalten, obwohl die Frau darauf hingewiesen hat, dass die Arbeitsagentur am Freitagnachmittag ebenso wie am Samstag und am Sonntag nicht besetzt ist. Recht bekam die Frau erst vor dem Sozialgericht. Das Gericht legte fest, dass die Drei Tages Frist nicht auf Kalendertage ausgelegt ist sondern auf Arbeitstage.