Schuldlos geirrt bei Gesundheitsfrage
Wenn sich ein Versicherer bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen schuldlos geirrt hat, so führt dies nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes. Dies ergab ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichtes in Saarbrücken. Das Gericht vertrat die Meinung, dass dies der Fall sei, wenn ein Versicherungsagent den Sinn und den Zweck der jeweiligen Frage verdeckt hat.
In dem Urteil bekam ein Arbeitnehmer Geld aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung zugesprochen. Der Versicherungsnehmer hatte bei Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung auf die Frage nach ‚"Heilbehandlungen" nicht angegeben, dass er sich wegen Angstzuständen in psychologischer Behandlung gefunden hatte. Er wurde dann wegen anderer Leiden berufunfähig und die Versicherung verweigerte aufgrund der nicht gemachten Angabe die Zahlung. Da der Versicherungsvertreter aber bei Vertragsabschluss nicht deutlich darlegte, dass eine psychologische Behandlung eine ‚"Heilbehandlung" darstellte gab das Gericht der Klage des Mannes Recht und die Versicherung musste zahlen.
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