Anspruch auf Rente für Ausländer

Wer in Deutschland arbeitet und in die Rentenkasse einzahlt erwirbt sich damit einen Anspruch auf gesetzliche Rente. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Arbeitnehmer aus Deutschland stammt oder aus einem anderen Land. Wenn das Heimatland des Arbeitnehmers und die Bundesrepublik ein Sozialversicherungsabkommen haben oder das Heimatland in der EU ist, können Rentenansprüche aus den beiden Ländern auch zusammengelegt werden.

Besteht eine solche Vereinbarung nicht und das Herkunftsland des Arbeitnehmers gehört auch nicht zur EU so verfallen Rentenansprüche unter umständen. Im die Regelung im persönlichen Fall zu erfragen sollte man sich an den Rentenversicherungsträger des Heimatlandes wenden.

In Deutschland erworbene Rentenansprüche können auch ins Ausland gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer nach Rentenbeginn wieder in sein Heimatland zurückkehrt. Um sich zu informieren, was dafür notwendig ist, kann man sich bei der Deutschen Rentenversicherung kostenlos beraten lassen.