Berufsunfähigkeit durch Panikattacken

Das Oberlandesgericht in Saarbrücken hat in einem Urteil entschieden, dass Panikattacken nicht in jedem Fall zu einer Berufsunfähigkeit führen und damit einen Anspruch auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung rechtfertigen. Für einen solchen Anspruch sein es notwendig, dass der Versicherte alles unternehme, was zumutbar sein, um die bestehende Situation in den Griff zu bekommen. Dafür seinen Maßnahmen wie eine ärztliche Behandlung oder auch die Einnahme von Medikamenten zu zählen.

Im verhandelten Fall hatte eine angehende Lehrerin auf Leistungen aus Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung geklagt, da sie ihre Ausbildung nicht vorführen könne. Ihren Angaben zur Folge litt sie vor Unterrichtsbeginn unter Schlafstörungen, Essstörungen und Panikattacken. Sie hatte allerdings keine Medikamente eingenommen, um Abhilfe zu schaffen.

Die Klage wurde von Gericht abgewiesen, da nicht einwandfrei feststehe, dass die Klägerin wirklich berufsunfähig sei. Die Frau hätte darlegen müssen, dass sie Maßnahmen durchgeführt habe um die Situation in den Griff zu bekommen. Da sie dich nicht konnte, wurde die Klage nicht anerkannt.

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