Beratungspflicht auch im Internet

Wenn ein Versicherungsvermittler über eine Internetseite Versicherungen anbietet, fällt dies nicht unter das Fernabsatzgesetzt und es müssen daher die gleichen Pflichten erfüllt werden, wie in einem persönlichen Beratungsgespräch.

Das Fernabsatzgesetzt vereinfacht die Abwicklung von Geschäften zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher in dem der Kunde auf sein Beratungsrecht verzichtet, was im Internet durch Downloadmöglichkeit einfach dargestellt werden kann.

Das Gesetzt regelt aber nur den direkten Kontakt zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Endkunden. Wenn ein Vermittler zwischengeschaltet ist, gilt das Fernabsatzgesetzt nicht mehr und der Vermittler muss genau die gleichen Pflichten erfüllen, wie bei einem Beratungsgespräch vor Ort.

Alle Versicherungsvermittler, die Leistungen über das Internet anbieten sollten daher auf jeden Fall ihren Prozesse prüfen, um bei Vertragsabschlüssen keine Versäumnisse zu verursachen, die den Vertrag später in Frage stellen könnten.