Pflichtverstöße müssen von Versicherung bewiesen werden

Wenn eine Versicherung im Falle einer Leistungsforderung selbige verweigert so muss sie den Pflichtverstoß beweisen. Dies geht aus einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichtes in Saarbrücken hervor.

Verhandelt wurde ein Fall, in dem eine Versicherung Zahlungen aus der Lebensversicherung des verstorbenen Ehemannes zu Gunsten der Ehefrau verweigert hatte. Der Mann hatte die Lebensversicherung bei der Versicherung beantragt und wurde noch vor Zugang der Versicherungspolice ins Krankenhaus eingeliefert. Ca. eineinhalb Monate später ist er verstorben. Die Witwe beantragte später die Auszahlung der Versicherungsleistung welche von der Versicherung verweigert wurde.

Die Frau klagte vor Gericht und bekam Recht. Die hinterbliebene Ehefrau gab vor Gericht an, dass der Versicherungsagent, der das Ehepaar beim Abschluss des Vertrages beraten hatte, Kenntnis von der diagnostizierten Krankheit des Mannes hatte. Die Pflichtverletzung des Ehepaares hätte nach Meinung des Gerichtes seitens der Versicherung bewiesen werden müssen, zumal in diesem Fall sehr konkrete Angaben der Ehefrau vorlagen.