Eingeschneit am Urlaubsort – was bezahlt die Versicherung?

In diesem Jahr meint der Winter es gut mit den Städten und Gemeinden in den Bergen. In der Schweiz und in Österreich hat es zum Teil tagelang geschneit und das wurde für viele zu einem echten Problem. Sie saßen am Ferienort fest und mussten ihren Urlaub unfreiwillig um einige Tage verlängern. Welche übernimmt eigentlich die Kosten, wenn das Geschäft und die Arztpraxis geschlossen bleiben, weil der Inhaber und der Arzt in den Bergen festsitzen? Wer kommt bis zu welchem Betrag für den Verdienstausfall auf?

Höhere Gewalt

Schnee und Eis sind im Winter normal. Daher bewerten die auch Massen von Schnee, die zum Beispiel durch den Abgang einer Lawine entstehen, als höhere Gewalt. Das gilt aber auch dann, wenn Skiläufer an ihrem in den Bergen nur rumsitzen können, da die Gefahr einer Lawine zu groß ist. Handelt es sich dabei um die Lawinenwarnstufe 5, dann haben die Wintersportler die Chance, dass die Versicherung die Kosten für die Reise erstattet. Auch Urlauber, die eigentlich schon nach Hause reisen wollten und durch starken Schneefall den Urlaubsort nicht mehr verlassen können, haben ein Anrecht auf eine Entschädigung. Die Versicherungen zahlen den unfreiwillig verlängerten Aufenthalt am Urlaubsort bis zu einem bestimmten Betrag. Wie dieser Betrag ist, das ist bei jeder Versicherung verschieden.

Zahlt die Versicherung, wenn sich die Ausreise verzögert?

In den vergangenen Jahren kam es immer wieder zu so starken Schneefällen, dass die Grenzübergänge zwischen den Alpenländern Österreich, , Frankreich, der Schweiz und Italien komplett versperrt waren. Viele Feriengäste saßen fest und hatten keine mehr, den Urlaubsort auf normalem Weg zu verlassen. Wenn die Skireise vom Urlauber selbst gebucht wurde, was in der Regel der Fall ist, dann ist der Veranstalter nicht verpflichtet, seine Gäste nach Hause zu befördern. Feriengäste, die eingeschneit sind, haben also kein Anrecht darauf, zum Beispiel mit einem Helikopter ausgeflogen zu werden, wenn alle Zufahrtsstraßen gesperrt sind. Alle, die mit einem Busunternehmen in den Wintersport gefahren sind, müssen sich an das wenden, denn das hat die Pflicht, die Fahrgäste wieder in die Heimat zu transportieren. Allerdings nur dann, wenn die Straßen auch wieder frei sind. Die betroffenen Urlauber müssen es hinnehmen, dass sie unter Umständen für die weiteren Übernachtungen und die Kosten für die Verpflegung selbst aufkommen müssen.

Wer zahlt, wenn der Urlaub gar nicht stattfindet?

Wintersportler, die mit dem eigenen Auto an den Urlaubsort reisen, müssen damit rechnen, dass sie erst gar nicht dort ankommen. Das war in diesem Winter bereits einige Male der Fall, wenn die Zufahrtsstraßen, bedingt durch sehr starken Schneefall oder den Abgang einer Lawine, gesperrt waren. Ist das der Fall, dann haben Urlauber das Recht, die komplette Reise zu stornieren und die Reisekosten muss die Versicherung erstatten. Die Urlauber müssen jedoch nachweisen können, dass die Straßen gesperrt waren und eine Durchfahrt nicht mehr möglich war. In diesem Fall sind Zeitungsberichte, aber auch Meldungen und Bilder aus dem Internet hilfreich, die beweisen, wie die Situation vor Ort war. Urlauber, die privat eine Ferienwohnung, ein Ferienhaus oder ein Zimmer gebucht haben, gehen hingegen leer aus. Handelt es sich um eine private Buchung, liegt das Mietrecht vor und das heißt, der Wohnraum, der für die Ferien angemietet wurde, muss bezahlt werden, ganz gleich, ob er nun genutzt wird oder nicht.

Wer zahlt für die Angestellten?

Der Chef sitzt in Österreich oder der Schweiz an seinem Urlaubsort fest und die Angestellten stehen zu Hause vor verschlossener Tür. Sie können nicht zu ihren Arbeitsplatz, aber sie müssen trotzdem von ihrem Chef bezahlt werden. Auch wenn der Laden oder die Praxis geschlossen bleiben, der Chef ist dazu verpflichtet, die öhne weiter zu zahlen. Anders sieht es allerdings aus, wenn die Angestellten ihren Urlaubsort nicht mehr verlassen können, weil die Witterung es nicht zulässt. In dieser Zeit muss der Arbeitgeber keinen Lohn zahlen, denn der Arbeitnehmer ist ja nicht an seinem Arbeitsplatz erschienen, wie es seine Pflicht gewesen wäre. Ferientage können auch nicht abgezogen werden, da der Zweck der Abwesenheit nicht mehr der Erholung dient. Die Abwesenheit des Angestellten ist in einem solchen Fall wie ein unbezahlter Urlaub zu sehen.

Lawinen der etwas anderen Art

Nicht nur in den Bergen stellt zu viel Schnee eine Gefahr dar, auch auf den Dächern von Häusern ist er nicht gut, wenn er in Bewegung kommt. Schäden, die durch Dachlawinen entstehen, sind nicht in jedem Fall versichert, aber wann muss der Besitzer des Hauses haften? Nach starken Schneefällen und anschließendem Tauwetter sind Dachlawinen keine Seltenheit. kann bis zu 20 Kilogramm pro Quadratmeter auf die Waage bringen. Auf dem Dach eines Einfamilienhauses kommen so schnell mal mehr als drei Tonnen zusammen. Wenn nur die Hälfte davon ins Rutschen kommt, dann hat das für ein Auto schlimme Folgen. In diesem Fall ist die Vollkaskoversicherung zuständig, die Glasschäden übernimmt die Teilkaskoversicherung. Autofahrer, die keinen Kaskoschutz haben, müssen dem Hausbesitzer ein Fehlverhalten nachweisen. Das ist aber nicht so einfach und nicht selten bleibt der Autofahrer auf dem Schaden sitzen.

Was können Hausbesitzer tun?

Hausbesitzer haben es relativ einfach, sich vor Schadensersatzforderungen zu schützen. Sie müssen nur ein Schneefanggitter auf dem Dach anbringen und schon sind sie vor Forderungen von Autofahrern und Fußgängern geschützt. Besteht die Gefahr, dass eine große Dachlawine abgehen könnte, dann darf der Hausbesitzer die Parkplätze vor seinem Haus aber nicht absperren. Erlaubt ist ihm lediglich das Anbringen von Warnhinweisen. Ist die Gefahr durch die Schneelast zu groß und der Hausbesitzer lässt das Dach vom Schnee räumen, dann darf er den Bürgersteig für einen bestimmten Zeitraum sperren. Länger als einen Tag darf diese Absperrung jedoch nicht dauern. Ein weiteres Problem neben den Dachlawinen stellen Eiszapfen dar. Diese sollte der Hausbesitzer entfernen oder von seinen Mietern entfernen lassen. Kommt es zu Schäden durch die Zapfen, dann muss der Mieter dafür aufkommen, nicht aber der Besitzer des Hauses.

Fazit

Der Winter hat nicht nur schöne Seiten, er bringt auch einige Probleme mit sich. Wer einen Urlaub in den Bergen plant, der ist gut beraten sich zu informieren, ob die Versicherung für mögliche Schäden aufkommt oder nicht. Das gilt besonders für alle, die ihren Winterurlaub privat gebucht haben.

Bild: @ depositphotos.com / happyalex

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