Werbung für Versandapotheken verboten
Zwischen der AOK in Hessen und dem hessischen Apothekerverband gibt es aktuell einen Streit über das Recht zum Werben für Versandapotheken. Das Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt hat jetzt den Apotheker Recht gegeben. Krankenkassen dürfen demnach nicht für Versandapotheken werben, da dies gegen den mit den Apotheken geschlossenen Arzneiliefervertrag verstößt.
Von der AOK wurde in der Mitgliederzeitschrift und in diversen Telefonaktionen für Versandapotheken geworben. Es handelte sich dabei nicht nur um das Informieren über die Möglichkeiten von Versandapotheken sondern um offensive Werbung. Dies wurde vom LSG deutlich betont. Es wurden mehr als 12.000 Adressen von potenziellen Kunden an Versandapotheken weitergegeben.
Im Arzneimittelliefervertrag ist geregelt, dass Krankenkassen ihre Versicherten nicht zu Gunsten von bestimmten Apotheken beeinflussen dürfen. Der AOK wurde zunächst im einstweiligen Rechtsschutz seitens des LSG untersagt, ihre Aktionen weiterzuführen.
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