Rentenpflichtige Nebenjobs für Beamte

Das Landessozialgericht in Darmstadt hat entschieden, dass Beamte, die mit einem Nebenjob über 400 Euro im Monat verdienen, Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen müssen.

Verhandelt wurde der Einspruch eines Richters, der nebenbei als selbstständiger Lehrbeauftragter tätig war. Der Richter hatte die Befreiung von der Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt. Die von ihm erzielten Honorare lagen zwar über der Geringfügigkeitsgrenze, der Richter bezog sich jedoch darauf, dass ihm die spätere Rente aus dieser Tätigkeit voll von der Pension abgezogen werde und somit keine Gegenleistung für seine Einzahlungen bestehen würde. Seitens der Rentenversicherung wurde dieser Antrag abgelehnt.

Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Rentenversicherungsanstalt. Der Kläger sei als selbstständiger Dozent eindeutig versicherungspflichtig. Auch der Bezug des Richters auf die Tatsache, dass er von der eingezahlten Rente später nicht profitieren würde, konnte das Gericht nicht anerkennen. Gerade das Solidaritätsprinzip der Sozialversicherung macht die Versicherungspflicht nicht abhängig von dem individuellen Schutzbedürfnis des Einzelnen.