Schadensregulierung bei Sturmschäden

Aufgrund der heftigen Unwetter am vergangenen Wochenende gibt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz Tipps für von Sturmschäden Betroffene. Damit die Versicherung schnell für die entstandenen Schäden aufkommt, gilt es, verschiedene Punkte zu beachten.

Welche Versicherung für die Schadensregulierung zuständig ist, hängt davon ab, welche Schäden wo entstanden sind. Alle Schäden am Gebäude selbst wie z.B. zerbrochene Fensterscheiben sind mit der Wohngebäudeversicherung abgedeckt, während beschädigte Wohngegenstände wie Möbel unter die Hausratversicherung fallen.

Betroffene sollen möglichst zeitnah alle Schäden detailliert dokumentieren, eine Zuhilfenahme von Foto- und Filmaufnahmen sowie Protokolle, in denen Nachbarn oder andere Personen als Zeugen benannt werden, werden dringend empfohlen. Dies gilt besonders für Notreparaturen, die dringend durchgeführt werden müssen und nicht auf die Schadensregulierung durch die Versicherung warten können.

Die Versicherung sollte unverzüglich und am besten schriftlich kontaktiert, die Dokumentation der Schäden schnell übermittelt werden. Kaufbelege oder andere Quittungen, die über Anschaffungsdatum und Neupreis der beschädigten Gegenstände Auskunft geben, sind unbedingt beizulegen. Liegen der Versicherung alle nötigen Unterlagen vor, kann der Versicherte spätestens nach einem Monat eine Abschlagszahlung zur Schadensregulierung verlangen.

Die Verbraucherzentrale betont jedoch, dass Versicherungsunternehmen erst ab Windstärke 8 für Sturmschäden aufkommen. Das zuständige Wetteramt gibt hier Auskunft und händigt Betroffenen ggf. den entsprechenden Nachweis aus.